Satzung des Indiaca Förderverein Deutschland e.V.

 

Im Folgenden wird aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung nur die männliche Form der geschlechtlichen Zuordnung verwendet. Es sind jedoch stets Personen männlichen und weiblichen Geschlechts gleichermaßen gemeint, ohne dass damit eine Diskriminierung verbunden ist.

 

1.      Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.1   Der Verein führt den Namen „Indiaca Förderverein Deutschland e.V.“ (Kurzbezeichnung IFVD). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dülmen eingetragen.

1.2   Der Verein hat seinen Sitz in Dülmen / Westfalen.

1.3   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2.      Zwecke, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

 

2.1   Zweck des Vereins ist die Förderung des Indiacasports auf nationaler und internationaler Ebene sowie die Förderung der Jugend- und Nachwuchsarbeit.

2.2   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke'' der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein durch organisatorische und finanzielle Hilfen dazu beiträgt, die wirtschaftlichen Grundlagen zu verbessern und die sportlichen und erzieherischen Bestrebungen in den Indiaca - Abteilungen der spielenden Vereine zu fördern; ferner die Durchführung von Regionalmeisterschaften, Deutschen Meisterschaften und internationalen Begegnungen zu ermöglichen. Darüber hinaus entwickelt und unterhält der Verein eigene Angebote im Bereich der Jugend- und Nachwuchsarbeit, z.B. durch die Durchführung von Jugendlagern sowie im Bereich des Schulsports.

2.3   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

2.4   Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

 

3.      Mitgliedschaft

 

3.1   Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

3.2   Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss  Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der durch Unterschrift bestätigte Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

3.3   Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

3.4   Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet, sowie dazu, bei Änderung ihrer Anschrift und/oder ihrer Email-Adresse, diese Änderung  schriftlich mitzuteilen.

4.    Beendigung der Mitgliedschaft

 

4.1  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

4.2  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zumindest drei Monaten einzuhalten ist.

4.3  Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Vereinsinteressen verletzt, insbesondere gegen die Satzung oder Vereinsbeschlüsse verstößt, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt, die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile ausnutzt und/oder den Jahresbeitrag nicht im laufenden Kalenderjahr entrichtet, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung, muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

        Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied, innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses, Widerspruch beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung des Widerspruchs, einen Vorstandsbeschluss herbei zu führen, der abschließend über den Ausschluss entscheidet. Dabei ist der Vorstand verpflichtet die Argumente des Mitgliedes erneut in vollem Umfang zu prüfen.

 

       Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich und binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung erfolgen. 

       Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Dabei ist das Mitglied zur Mitgliederversammlung einzuladen und anzuhören.

       Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. Im Übrigen gilt, dass Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, keinen Anteil haben auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein, müssen innerhalb von sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

 

5.      Mitgliedsbeiträge

 

5.1   Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

5.2   Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März für das laufende Kalender zu entrichten.

 

6.      Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

7.      Vorstand

 

7.1   Der Vorstand des Vereins, im Sinne des § 26 BGB, besteht aus dem Vorsitzenden,  dem Schatzmeister und  einem Beisitzer. Weitere Beisitzer können von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

7.2   Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung im Amt befindliche Vorstandsmitglieder behalten ihren Sitz im erweiterten Vorstand bis zu fälligen Neuwahlen des Vorstandes, sofern sie nicht schon zuvor ihren vorzeitigen Verzicht auf einen Sitz im Vorstand erklärt haben. 

7.3   Gerichtlich und außergerichtlich  wird der Verein durch den Vorsitzenden , im Vertretungsfall  durch den Schatzmeister, vertreten. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand kann einem Beisitzer die Aufgabe des stellvertretenden Vorsitzenden übertragen um die jederzeitige Funktionsfähigkeit des Vorstandes zu gewährleisten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 3.000,- EURO die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.  Über Förderanträge, die einen Betrag von 200,- EURO nicht übersteigen, entscheidet der Vorsitzende ohne Rückfrage bei dem Gesamtvorstand, unbeschadet seiner Verpflichtung hierüber spätestens bei der nächsten Vorstandssitzung zu berichten. Dabei hat der Vorsitzende die Liquidität des Vereins zu beachten. Die Bildung von Rücklagen, ohne diesbezüglichen Auftrag durch die Mitgliederversammlung, soll unterbleiben. Sofern die Förderungen im Kalenderjahr niedriger ausfallen als die Einnahmen des Vereins, ist der Mehrerlös spätestens im Folgejahr aufzubrauchen.

7.4   Mitglieder des TK sind berechtigt an Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen  mit beratender Stimme teilzunehmen.

7.5   Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.  Sofern die Beschlussfassung in einer Vorstandssitzung erfolgt, ist zu dieser Sitzung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Über die Sitzung sowie über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, welches allen Vorstandsmitgliedern binnen eines Monats schriftlich oder per Email zugeht.

7.6   Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgabe:

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.

Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

Buchführung sowie Erstellung des Jahres- und Kassenberichts.

Bearbeitung der Anträge auf Bezuschussung einzelner Fördermaßnahmen und Entscheidung hierüber.

In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitglieder herbeiführen.

7.7   Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

7.8   Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

7.9   Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitarbeiter, haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Reisekosten und Porto.

 

8.      Amtsdauer des Vorstands

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.

 

9.      Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

Mitgliedsvereine und Verbände haben eine Stimme. Die Delegation ist nachzuweisen.

 

Die Mitgliederversammlung ist  insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Entlastung des Vorstands.

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und von zwei Kassenprüfern.

Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen.

Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 3.000,- EURO.

Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in  Berufungsfällen.

 

10.     Einberufung der Mitgliederversammlung

 

10.1  Mindestens einmal im Jahr, möglichst bei der Austragung der Deutschen Indiaca-Senioren-Meisterschaften, soll die Jahreshauptversammlung als ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen. Sofern eine schriftliche zustimmende Erklärung des Mitglieds vorliegt, kann die Einladung auch per Email erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.  Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung legt der Vorsitzende fest.

10.2  Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder mündlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine einfache Stimmenmehrheit ausreichend. Anträge auf Satzungsänderungen, müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen, im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

11.   Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn zumindest 10 Mitglieder dies, unter Angabe der Begründung, beantragen.

 

12.   Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

12.1  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister oder dem Beisitzer geleitet. Ist keine dieser Personen anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

12.2  Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden. Offene Abstimmungen sind zulässig, wenn dies von allen anwesenden Mitgliedern gewünscht wird.  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

12.3  Die Mitgliederversammlung ist ohne besondere Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

12.4  Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist, unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

Es soll folgende Feststellungen enthalten:

Versammlungsleiter, Protokollführer, Anwesenheitsliste,, Tagesordnung, Abstimmungsergebnisse und Art der Abstimmung.

 

Bei Satzungsänderungen sind die zu ändernden Bestimmungen anzugeben.

 

Das Protokoll ist innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung zu erstellen und den Mitgliedern in digitaler Form (homepage/Email) zur Kenntnis zu bringen. Sollten binnen vier Wochen nach Bekanntgabe keine Änderungswünsche geäußert werden, gilt das Protokoll als genehmigt.

 

13.   Kassenprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres zwei Personen als Kassenprüfer. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Dreimalige Wiederwahl ist zulässig.

 

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Kalenderjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen, bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

14.   Ordnungen

 

Zur Durchführung der Satzung, kann der Vorstand Ordnungen erlassen, die Ausführungshinweise verbindlich im Detail  festlegen.

(Geschäftsordnungen)

 

       Förderungsrichtlinien sollen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

15.   Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

 

Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. (Abwicklung der Vereinsauflösung) Diese Vorschrift gilt auf für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den DTB, der über das Technische Komitee Indiaca im Deutschen Turner-Bund es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Schulsport und Indiaca-Nachwuchssport zu verwenden hat.

 

16.   Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am

13. Juni 2015 in Dülmen beschlossen worden.